Ausschlusswirkung einer Schlußzahlung

Nach § 13 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B schließt die vorbehaltlose Annahme der Nachforderungen des Bauunternehmers aus, wenn dieser über die Schlußzahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen worden ist.

Nach Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Dresden sind die Unterrichtung des Auftragnehmers über die Schlußzahlung und der Hinweis auf die Ausschlusswirkung in einem Schreiben zu verbinden. Der Hinweis auf die Ausschlusswirkung soll den Auftragnehmer auf die weitreichenden Folgen einer vorbehaltlosen Annahme der Schlußzahlung hinweisen und ihm ermöglichen, seine Rechte durch einen fristgemäßen Vorbehalt zu wahren. Diese Warnfunktion kommt jedoch in vollem Umfang nur zum Tragen, wenn dem Auftragnehmer zugleich auch erkennbar wird, dass eine Schlußzahlung oder eine ihr gleichgestellte Erklärung veranlasst worden ist.

Urteil des OLG Dresden vom 08.10.1998

7 U 1478/98

MDR 1999, 479

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