Maklerlohn auch bei Nachweis nur eines Miteigentümers
Ein für die Beanspruchung des vereinbarten Maklerlohns ausreichender
Nachweis liegt auch dann vor, wenn der Makler seinem am Erwerb eines
Grundstücks interessierten Kunden nicht alle Miteigentümer des zu erwerbenden
Grundstückes benennt, sondern nur einen Miteigentümer, sofern dieser von den
übrigen beauftragt und ermächtigt ist, die Vertragsverhandlungen allein zu
führen, und die übrigen Miteigentümer weder willens noch bereit sind, an den
Vertragsverhandlungen mitzuwirken. Durch die Benennung eines zum
Kaufvertragsabschluss oder zur Führung der Vertragsverhandlungen
bevollmächtigten Miteigentümers wird dem Interesse des potenziellen Käufers
in vollem Umfang Genüge getan.
Ein ausreichender Nachweis liegt bei einer derartigen Fallgestaltung auch dann
vor, wenn der verhandlungsführende Miteigentümer keine Vollmacht hat, für die
übrigen Miteigentümer den Kaufvertrag abzuschließen, sondern er für den
Vertragsschluss die übrigen Miteigentümer hinzuziehen muss.
Urteil des OLG Hamm vom 02.11.1998
18 U 89/98
NJW-RR 1999, 632