Der Ersteigerer einer Eigentumswohnung haftet für Beitrags- und Wohngeldrückstände seines Vorgängers auch dann nicht, wenn der nach dem Eigentumserwerb gefasste Beschluss über die zu Grunde liegende Jahresabrechnung bestandskräftig geworden ist.
Beschluss des BGH vom 23.09.1999
V ZB 17/99
ZAP EN-Nr. 787/99
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