Allein der Umstand, dass ein Fußgänger bei Glätte auf einem Gehweg gestürzt ist, begründet noch keinen Anscheinsbeweis für die Verletzung der Streupflicht durch den angrenzenden Grundstückseigentümer. Nach der Lebenserfahrung sind Unfälle infolge Winterglätte auch auf gestreuten bzw. von Schnee geräumten Wegen nicht auszuschließen. Der Verletzte ist daher darlegungs- und beweispflichtig, dass der zuständige Grundstückseigentümer seine Streupflicht verletzt hat. Erst wenn er diesen Nachweis geführt hat, kann vermutet werden, dass die Verletzung der Streupflicht die Ursache für den Glätteunfall war.
Urteil des OLG Hamm vom 04.08.1999
13 U 41/99
MDR 2000, 85
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