Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, auf die gerichtliche Geltendmachung von offensichtlich begründeten Schadensersatzansprüchen gegen den früheren Verwalter zu verzichten, widerspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
Ein derartiger Beschluss kann auch nicht durch die Absicht der Wohnungseigentümer, "weitere Rechtsstreitigkeiten" vermeiden zu wollen, gerechtfertigt werden, wenn nicht ersichtlich ist, dass durch die Geltendmachung der Gemeinschaft offensichtlich zustehender Schadensersatzansprüche das Verhältnis der Wohnungsinhaber untereinander gestört oder der Wert der ihnen gehörenden Wohnung beeinträchtigt würde.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 25.08.1999
3 Wx 270/99
NJW-RR 2000, 381
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