Nebenkostenvorauszahlungen unpfändbar

Der Gläubiger eines Wohnungsvermieters beantragte die Pfändung dessen Forderung auf Mietzahlungen einschließlich der von den Mietern zu leistenden Nebenkostenvorauszahlungen. Das Oberlandesgericht Celle hob die Pfändung auf, soweit sie die Nebenkostenforderungen des Vermieters betraf.

Den Grund für die Unpfändbarkeit derartiger Forderungen sah das Gericht im Mieterschutz. Wenn nämlich der Vermieter in Folge der Pfändung seinerseits nicht mehr in der Lage ist, fällige Abschlagszahlungen an die Versorgungsunternehmen zu zahlen und diese daraufhin ihre Leistungen einstellen, läuft der Mieter Gefahr, ein zweites Mal Zahlungen für die Versorgung mit Gas, Strom, Wasser etc. erbringen zu müssen.

Urteil des OLG Celle vom 13.04.1999
4 W 48/99
RdW 2000, 127

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