Ein Hauseigentümer beauftragte einen Bauunternehmer mit Sanierungsarbeiten an seinem Haus. Bei Aushubarbeiten wurde durch einen Fehler des Baggerführers die Wand eines unter Deckmalschutz stehenden Nachbarhauses beschädigt. Der Nachbar verlangte von dem Bauunternehmer den Ersatz des entstandenen Schadens.
Das Oberlandesgericht Koblenz sprach dem Grundstücksnachbarn den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu. Dies begründete das Gericht damit, dass der bestehende Bauvertrag auch Schutzwirkung für den Nachbarn entfaltete, da dieser bestimmungsgemäß mit den Bauleistungen in Berührung kam. Der Bauunternehmer konnte seine Haftung auch nicht mit dem Nachweis abwenden, dass ihn bei der Auswahl seines Personals kein Verschulden traf.
Urteil des OLG Koblenz vom 07.05.1999
8 U 1010/98
NJW-RR 2000, 544
Praktiker Report Heft 8/2000, Seite 33
|
|
|
|