Abfallgebühren für Restmülltonne
Eine Gemeinde kann auch dann Abfallgebühren für die Bereitstellung einer Restmülltonne von einem Grundstückseigentümer verlangen, wenn dieser nachweist, dass er den Müllbehälter das ganze Jahr unbenutzt lässt und den anfallenden Restmüll einmal im Jahr in einem gekauften Abfallsack entsorgt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz wird hierdurch die Gebührenpflicht nicht ausgeschlossen. Insoweit ist es unerheblich, ob die Restmülltonne zu dem jeweiligen Abfuhrtermin nicht, teilweise oder ganz gefüllt ist. Vielmehr handelt es sich um eine Benutzungsgebühr, die sich nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten bestimmt.
Urteil des FG Koblenz vom 22.02.2000
7 K 1809/99 KO
NVwZ 2000, 1204
Hausbesitzer Zeitung Heft 4/2001, Seite 10
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