Räum- und Streupflicht gegenüber Radfahrern
An die gemeindliche Räum- und Streupflicht gegenüber Radfahrern sind grundsätzlich keine so großen Anforderungen zu stellen wie gegenüber Kraftfahrzeugen. Nur bei speziellen Gefahrenstellen, die nur Radfahrer betreffen, besteht im Einzellfall eine weitergehende Räum- und Streupflicht.
Im Übrigen kann ein Radfahrer die Sturzgefahr dadurch mindern, dass er entweder vor glatten und gefährlichen Stellen vom Rad steigt und zu Fuß geht oder aber dadurch, dass er dann in erlaubter Weise den Radweg verlässt und die gestreute bzw. geräumte Fahrbahn benutzt.
Urteil des OLG Celle vom 22.11.2000
9 U 104/00
NJW-RR 2001, 596
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