Geruchsbelästigung durch Küchengerüche

Die Bewohner einer Eigentumswohnanlage können von einem anderen Wohnungseigentümer die Unterlassung von Geruchsbelästigungen verlangen, die dadurch entstehen, dass dieser die Abluft aus der Küche durch eine Öffnung ins Freie leitet.

Der Unterlassungsanspruch besteht jedoch nur dann, wenn die Geruchsbelästigung vermeidbar ist. Das Verhalten des Wohnungseigentümers ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Entlüftung der Küche auf herkömmlichem Weg durch das geöffnete Fenster zu gleichen oder gar höheren Geruchsbeeinträchtigungen führt.

Beschluss des BayObLG vom 12.04.2000

2Z BR 151/99

WM 2001, 141

Hausbesitzer Zeitung Heft 17/2001, Seite 17

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