Ein Wohnungseigentümer, der zugleich Verwalter der Eigentumswohnanlage ist, ist dann nicht stimmberechtigt und auch nicht befugt, einen anderen Wohnungseigentümer bei der Stimmabgabe zu vertreten, wenn es bei der Abstimmung um seine Absetzung als Verwalter aus wichtigem Grund geht.
Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20.07.2001
3 Wx 174/01
NJW-RR 2001, 1668
NZM 2001, 992
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