Beim Verkauf einer Eigentumswohnung ist häufig die Zustimmung des Verwalters erforderlich. Ohne diese Zustimmung wird der Kaufvertrag dann nicht wirksam. Hat ein Verwalter berechtigte Zweifel, dass der Erwerber die ihm gegenüber der Gemeinschaft obliegenden finanziellen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen wird, kann er die Zustimmung verweigern.
Anmerkung: Nach § 12 WEG "kann" ein solches Zustimmungserfordernis von den Wohnungseigentümern vereinbart werden. Tun sie das nicht, so bedarf es auch keiner Genehmigung durch den Verwalter. Das Zustimmungserfordernis stammt also nicht aus dem Gesetz, sondern aus dem Vertrag.
So hat das Oberlandesgericht Köln im Fall eines Käufers, der als bisheriger Mieter der Eigentumswohnung mehrfach über Monate hinweg in Mietrückstand geraten war, die verweigerte Zustimmung gutgeheißen. Abschließend wiesen die Richter den Verkäufer daraufhin, dass er dem Verwalter zur Aufklärung des Sachverhalts jede ihm mögliche Information zu erteilen oder den Erwerber zu einer Selbstauskunft zu veranlassen habe
Urteil des OLG Köln vom 15.03.1996
19 U 139/95
NJW-RR 1997, 336
|
|
|
|