Eine 70-jährige Frau hatte sich gegen eine Zahlung von 250.000 DM vom Eigentümer der Wohnung vertraglich ein lebenslanges Wohnrecht zusichern lassen.
Einige Jahre später wurde die Eigentumswohnung zwangsversteigert. Der Erwerber verlangte von der Wohnungsinsassin nunmehr Miete.
Der BGH wies die Forderung des neuen Eigentümers zurück. Das vertraglich vereinbarte Wohnrecht muss sich der Erwerber eines Hauses oder einer Wohnung auch dann entgegen-halten lassen, wenn das Wohnrecht nicht im Grundbuch eingetragen wurde.
Urteil des BGH vom 05.11.1997
VIII ZR 55/97
Handelsblatt vom 10.11.1997
NJW Heft 48/97, XIV
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