Bauliche Veränderung durch Sitzgruppe

Im Jahre 1992 errichtete ein Wohnungseigentümer mit Billigung der übrigen Miteigentümer auf einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Grünfläche eine Sitzgruppe, die im Frühling und Sommer einen "kommunikativen und kulinarischen Treffpunkt" darstellte. Ein förmlicher Beschluss wurde nicht gefasst. Jahre später verlangten mehrere Wohnungseigentümer die Beseitigung der Sitzgruppe.

Ihrer Begründung, die Sitzgruppe sei schon deshalb zu beseitigen, weil bei deren Erstellung kein mehrheitlicher Beschluss gefasst wurde, folgte das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht. Zwar handelte es sich zweifellos um eine bauliche Veränderung, jedoch wurde durch die Erstellung und die Nutzung der Sitzgruppe keiner der Eigentümer in erheblichem Maß beeinträchtigt. Aus diesem Grund hielt das Gericht einen Beschluss des Wohnungseigentümers über die Errichtung einer Sitzgruppe für entbehrlich. Der von den übrigen Wohnungseigentümern rege genutzte Treffpunkt musste danach nicht entfernt werden.

Beschluss des OLG Karlsruhe vom 28.08.1997, 11 Wx 94/96, ZMR 1997, 608

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