Prüfungspflicht des Verwaltungsbeirats

Haben die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen Verwaltungsbeirat bestellt (§ 29 WEG),so treffen diesen als eigenständiges Organ neben der Wohnungseigentümerversammlung auch Pflichten.

So ist der Verwaltungsbeirat nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf verpflichtet, nicht nur die Prüfung der rechnerischen Schlüssigkeit der Verwalterabrechnung vorzunehmen, sondern zumindest stichprobenartig auch deren sachliche Richtigkeit zu kontrollieren. Dies erfolgt durch die Prüfung der Belege und insbesondere der Kontoauszüge.

Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.09.1997, Wx 221/97, Handelsblatt vom 23.02.1998

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps