Widerspruch gegen Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung bzw. Aufteilungsplan

Enthalten Teilungserklärung einerseits und Gemeinschaftsordnung bzw. Aufteilungsplan andererseits widersprüchliche Ausführungen, so ist fraglich, welche der Regelungen Gültigkeit hat.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich mit einem Fall der Zuordnung eines Speicherraums zu befassen. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich weder Teilungserklärung noch Aufteilungsplan bei einander widersprechenden Erklärungen vorrangig ist. Vielmehr kommt es auf die Auslegung nach Wortlaut und Sinn des gesamten Inhalts der Teilungserklärung einschließlich des Aufteilungsplanes an.

Das Bayerische Oberlandesgericht kam in einem ähnlichen Fall zu einer konkreteren Entscheidung. Bei widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Zweckbestimmung eines Teileigentums (hier: "Laden mit Lager" einerseits, "Nutzung als Gewerbe" andererseits) geht grundsätzlich die Regelung in der Gemeinschaftsordnung vor.

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 29.10.1997, 3 Wx 157/97, Beschluss des BayObLG vom 28.10.1997, Z BR 88/97, ZMR 1998, 184 und 186

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