Unwirksamer Beschluss über Schwimmbadsanierung

Zu einer Wohnungseigentumsanlage gehörte ein Schwimmbad, dessen Kosten auf alle Wohnungseigentümer umgelegt wurde. Die zuständige Behörde wies den Verwalter auf der Grundlage des Bundesseuchengesetzes an, das Bad zu schließen und erst nach einem entsprechenden Umbau wieder zu öffnen. Die Kosten hierfür hätten ca. 160.000 DM betragen. Die Wohnungseigentümerversammlung beschloß daraufhin mehrheitlich, das Bad nicht zu sanieren.

Auf Antrag eines bei dem Beschluss überstimmten Wohnungseigentümers erklärte das Landgericht Kempten den Wohnungseigentümerbeschluss für ungültig. Die Tatsache, dass die Mehrheit der Wohnungseigentümer die Sanierung des Schwimmbades ablehnten, führte zu dem Ergebnis, dass dieses nicht mehr zweckbestimmt benutzt werden konnte und somit alle Wohnungseigentümer vom Gebrauch des Schwimmbades ausgeschlossen wurden. Für eine derartige Beschlussfassung ist die Einstimmigkeit sämtlicher Wohnungseigentümer erforderlich. Der wie hier nur mehrheitlich erfolgte Beschluss ist demnach ungültig.

Beschluss des LG Kempten vom 09.03.1998

4 T 2565/97

MDR 1998, 833

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