Ist ein Wohnungseigentümer nach der Teilungserklärung berechtigt, auf seine Kosten das Dachgeschoß eines Wohnhauses auszubauen, so gibt sich hieraus keine Ersatzpflicht gegenüber den anderen Wohnungseigentümern wegen Nutzungsausfall oder Nutzungsbeeinträchtigung, wenn sich die Umbauarbeiten hinsichtlich Umfang, Dauer und Art der Ausführung im Rahmen des Üblichen halten.
Ohne dass es auf ein Verschulden ankommt, hat der die Baumaßnahmen ausführende Wohnungseigentümer lediglich eventuelle Schäden am Gemeinschaftseigentum und am Sondereigentum der anderen Miteigentümer zu beseitigen.
Beschluss des KG Berlin vom 02.01.1998
24 W 5061/97
ZMR 1998, 370
|
|
|
|