Beim Bau eines Reihenhauses gilt die Flächengröße der dem Bauantrag beigefügten Wohnflächenberechnung als vereinbart, wenn gemäß eines Baubetreuungsvertrages für Umfang und Qualität des zu errichtenden Reihenhauses die zum Bauantrag gehörenden Pläne maßgebend sind.
Vermindern wegen ungenügendem Schallschutz anzubringende Vorsatzschalen die Wohnfläche, hat der Bauträger dem Bauherren entsprechend Schadensersatz zu leisten.
Urteil des BGH vom 14.05.1998
III ZR 229/97
NJW-RR 1998, 1169
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