Sturz bei Begehen eines eisglatten Fußweges

Ein Autofahrer parkte seinen Pkw, um anschließend zu Fuß die Kreissparkasse in einem nahegelegenen Gebäude aufzusuchen. Bereits beim Aussteigen bemerkte er, dass der Fußweg in Folge eines Eisregens spiegelglatt war. Den Hinweg zur Sparkasse überstand er noch unbeschadet. Auf dem Rückweg kam er jedoch ins Rutschen und stürzte, wobei er sich erhebliche Verletzungen zuzog. Er nahm daraufhin den Eigentümer des Gebäudes auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser den Fußweg nicht gestreut hatte.

Obwohl das Oberlandesgericht Hamm keinen Zweifel daran ließ, dass der Hauseigentümer zum Streuen des Weges verpflichtet war und er dies unterlassen hatte, wies es die Schadensersatzklage des gestürzten Fußgängers ab. Dieser gab selbst an, dass er schon beim Aussteigen bemerkt hatte, dass der Fußweg spiegelglatt war. Das Gericht hielt ihm deshalb vor, dass es sich nicht um einen notwendigen Gang zur Kreissparkasse gehandelt hatte, der nicht später, bei günstigeren Witterungsverhältnissen hätte nachgeholt werden können. Außerdem wäre es dem verunglückten Mann möglich gewesen, einen anderen, weniger gefährlichen Weg, beispielsweise über die unstreitig nicht glatte Fahrbahn zu suchen. Aufgrund der Tatsache, dass er die besondere Gefahrenlage erkannt hatte, konnte er auch den weiteren Ablauf steuern. Es ist nicht einzusehen, warum der verunglückte Fußgänger, nachdem er den Hinweg schadlos überstanden hatte, ungeachtet der nach wie vor bestehenden extremen Glätte das volle Risiko nochmals auf dem Rückweg übernahm. Trotz der Verletzung der Streupflicht durch den Grundstückseigentümer wies das Gericht daher die Schadensersatzklage in vollem Umfang ab.

Urteil des OLG Hamm vom 05.06.1998

9 U 217/97

OLG Report Hamm 1998, 355

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