Ist eine Person, der ein Wohnrecht eingeräumt wurde (Wohnungsberechtigter) wegen Umzuges in ein Pflegeheim nicht mehr in der Lage, das Wohnrecht selbst auszuüben, ist der das Wohnrecht Einräumende (Verpflichteter) nach dem Gesetz berechtigt, die Weitervermietung der Wohnung an Dritte zu untersagen. Nach § 1093 Absatz 2 ist dem Wohnungsberechtigten lediglich erlaubt, Familienangehörige oder Pflegepersonen in die dem Wohnrecht unterliegende Wohnung aufzunehmen, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Gleichwohl geht das Oberlandesgericht Celle davon aus, dass der Wohnungsberechtigte in Ausnahmefällen die Wohnung an Dritte weitervermieten darf. Das Gericht hält die enge Ausnahmeregelung des § 1093 Absatz 2 BGB, die vor fast 100 Jahren in Kraft getreten ist, mit Einschränkungen nicht mehr für zeitgemäß. Da die Aufnahme von Pflegepersonen in eine Wohnung heute wegen der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse so gut wie ausgeschlossen ist, kann es dem Verpflichteten in Ausnahmefällen nach § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) zumutbar sein, bei unvorhergesehener persönlicher Verhinderung die Nutzung dem Wohnungsberechtigten zukommen anstatt die Wohnung leerstehen zu lassen. Eine solche Pflicht besteht jedenfalls dann, wenn nach Lage und Art der Räume eine Nutzung durch andere Personen ohne Beeinträchtigung des Verpflichteten möglich ist, und der Berechtigte sich in einer existenzbedrohenden Notlage befindet.
Beschluss des OLG Celle vom 19.07.1998
4 W 123/98
MDR 1998, 1344
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