Juristische Person als Verwalter

Gerade bei größeren Wohnungseigentumsobjekten ist die Übertragung der Verwaltungsaufgaben auf eine "Verwaltungs-GmbH" oder eine andere juristische Verwalterperson durchaus üblich. Hierbei können jedoch Probleme insbesondere bei der Frage auftreten, welche der Aufgaben die Verwaltergesellschaft auf Mitarbeiter oder Dritte übertragen kann.

Eine Verwaltergesellschaft ist nicht verpflichtet, sämtliche Arbeiten ausschließlich von ihren Organen (Geschäftsführer, Prokurist) persönlich ausführen zu lassen. Dies wäre unwirtschaftlich und widerspräche dem Interesse der Wohnungseigentümer an einer Delegierung von Aufgaben an spezialisierte Sachbearbeiter.

Die Organe einer Gesellschaft müssen auch dann nicht persönlich tätig werden, wenn einzelne Tätigkeiten kein rechtserhebliches Handeln darstellen. So hatte das Oberlandesgericht Schleswig keine Bedenken, dass die Einladung für einen Wohnungseigentümer von einem Mitarbeiter der Verwaltergesellschafter unterzeichnet war und die darauffolgenden Eigentümerversammlungen von diesem geleitet wurden.

Beschluss des OLG Schleswig vom 29.06.1998

2 W 62/98

Hausbesitzerzeitung Heft 22/1998, Seite 13

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