Der Betreiber eines Kraftwerks muss den Schaden ersetzen, der durch Rauchabgase an der Fassade eines nahegelegenen Wohnhauses entsteht. Dies gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf auch dann, wenn sich die vom Kraftwerk herrührenden Rauchpartikel mit anderen Luftschadstoffen verbinden und erst so die Verunreinigung des Hauses herbeiführen.
Allerdings sprach das Gericht dem Hauseigentümer nur die Hälfte des entstandenen Schadens zu, da der Kraftwerksbetreiber nicht für das gesamte Risiko der allgemeinen Umweltbelastungen verantwortlich gemacht werden konnte. Bei der Haftungsverteilung berücksichtigte das Gericht daher den Umstand, dass die Emissionen des Kraftwerks selbst nicht gefährlich waren, sondern lediglich zur umweltbedingten Schadensherbeiführung mitbeitrugen, sowie die Tatsache, dass für diesen Anteil an der Schadensverursachung kein bestimmter Dritter als Gesamtschuldner haftbar gemacht werden konnte.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.06.1998
22 U 111/97
NJW 1998, 3720
|
|
|
|