Ein Wohnungseigentümer ist ohne einen entsprechenden Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht befugt, den in seinem Sondereigentum befindlichen Heizkörper, der mit einem Gerät zur Ablesung des Wärmeverbrauchs ausgestattet ist, zu demontieren und diesen durch einen Konvektor zu ersetzen, auf dem die Montage eines Heizkostenverteilers nicht möglich ist und daher der Verbrauch dieses Heizkörpers nur geschätzt werden kann.
Beschluss des OLG Hamm vom 22.04.1999
2 Wx 39/99
ZMR 1999, 502
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