Rolltor an Tiefgaragenstellplatz

Ein Wohnungseigentümer, dem das Sondereigentum an einem Tiefgaragenplatz zusteht, ist nicht ohne weiteres berechtigt, zur Sicherung seines Fahrzeuges ein Rolltor anzubringen. Dies stellt eine bauliche Maßnahme dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.

Urteil des OLG Köln vom 26.05.1999
16 Wx 13/99
Handelsblatt vom 25.10.1999

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