Vergütung von Planungsänderungen

Planungsänderungen von Architekten oder Ingenieuren sind gesondert vergütungspflichtig, wenn zum Zeitpunkt der Planungsänderung die Planungsleistung abgeschlossen war.

Während eines Bauvorhabens kann es immer wieder vorkommen, dass Um- und Ergänzungsplanungen vorgenommen werden. Die beteiligten planenden Architekten und Ingenieure müssen dann meist in ihre Ursprungspläne zurück, um diese ganz oder teilweise abzuändern. Die Vergütung von Planungsänderungen führt dann vielfach zu Streit.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dazu folgendes klargestellt: Entscheidender Zeitpunkt ist, ob die Planungen, die erneut verlangt werden, bereits abgeschlossen waren oder nicht. Waren sie abgeschlossen, muss neu geplant werden. Muss neu geplant werden, ist die Neuplanung, soweit die Leistung durch ein Leistungsbild der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) erfasst ist, nach HOAI abzurechnen.

Entscheidend ist dabei ebenfalls, dass tatsächlich auch eine Umplanung vorliegt und nicht nur eine Nachbesserung der eigenen unvollständigen Planung vorgenommen wird. Der Planer muss bei diesen zusätzlichen Leistungen möglichst exakt beschreiben, welche Leistungen er neu erbringen musste (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2006, Az. I-5 U 100/02).

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