| Zwangsversteigerung Immobilien / Versteigerungstermin / Recht bei Finanztip.de |
Im zweiten Abschnitt des Versteigerungstermins nimmt das Gericht mindestens 30 Minuten lang Gebote der Kaufinteressenten entgegen. Das Bietgeschäft wird allerdings solange fortgesetzt, bis nach dreimaligem Aufruf des letzten Gebotes niemand mehr höher bietet. Gebote können erst dann nicht mehr abgegeben werden, wenn der Rechtspfleger den Schluß der Versteigerung verkündet.
Ein Bieter muss sich durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Soll für andere geboten werden, dies gilt auch für Ehegatten, ist die Vorlage einer notariellen Vollmacht erforderlich. Die Vorlage muss zur Abgabe von Geboten berechtigen. Die Unterschrift des Vollmachtgebers ist vom Notar zu beglaubigen. Firmenvertreter müssen einen beglaubigten Handelsregisterauszug neueren Datums vorlegen.
Über ein Gebot wird sofort entschieden (Zulassung oder Zurückweisung), oft auch stillschweigend. Sämtliche Vorgänge werden protokolliert. Jeder Bieter muss damit rechnen, Sicherheit leisten zu müssen. Sie beträgt immer 10% des Verkehrswertes und ist nicht abhängig von der Höhe des Gebots. Kann der Bieter die Sicherheit nicht vorlegen, bleibt sein Gebot unberücksichtigt. Als Sicherheit dienen
|
Bargeld- allerdings bei größeren Beträgen nicht empfehlenswert |
|
bestätigte Bundes - oder Landeszentralbankschecks |
|
Bankverrechnungsschecks, die im Inland zahlbar und von einer Bank ausgestellt sein müssen, die sich auf der Liste der von der Europäischen Kommission zugelassenen Kreditinstitute befindet |
|
Bankbürgschaften von Banken, die Verrechnungsschecks ausstellen dürfen |
Schecks werden jedoch nur akzeptiert, wenn zwischen dem Versteigerungstermin und der Vorlegungsfrist mindestens 3 Tage - nicht notwendig Werktage- liegen. Findet die Versteigerung beispielsweise an einem Dienstag statt, so muss der Scheck noch am Samstag derselben Woche der Bank vorgelegt werden können. Endet die Vorlagefrist bereits am Freitag, ist er nicht als Sicherheit geeignet. Die Schecks sollte sich ein Bietinteressent erst kurz vor der Versteigerung besorgen.
Die Beteiligung des bietenden Miteigentümers am Versteigerungsobjekt bleibt in jedem Fall bei der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung völlig unberücksichtigt. Die zu erbringende Sicherheit vermindert sich also nicht um den Anteil an der Immobilie. Nur wenn dem Miteigentümer ein durch das Bargebot gedecktes Grundpfandrecht am Versteigerungsobjekt zusteht, ist er nicht verpflichtet, Sicherheit zu leisten. Gleiches gilt im übrigen auch für die Zahlung des Meistgebots, auch hier kann der Miteigentumsanteil nicht abgezogen werden.
Ratgeber Zwangsversteigerung - Immobilien
|
|
|
|