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Zwangsversteigerung   Immobilien / Versteigerungstermin / Recht       Finanztip.de

3. Abschnitt des Versteigerungstermins: Entscheidung über den Zuschlag

Im dritten Abschnitt verhandelt das Gericht über den Zuschlag an den Meistbietenden. Nach Schluß der Versteigerung hört das Gericht alle anwesenden Beteiligten und den Meistbietenden zum Terminsergebnis an. Dies ist der letzte Moment, um Erklärungen abzugeben, die die zu treffende Entscheidung des Gerichts beeinflussen können. Liegt ein Meistgebot vor, ist über den Zuschlag zu entscheiden, entweder sofort oder in einem anzuberaumenden Verkündungstermin. Der Zuschlag muss versagt werden, wenn das Meistgebot, also bestehenbleibende Rechte plus Bargebot, die Hälfte des Verkehrswertes nicht erreicht (§ 85a ZVG). Damit sollen die Miteigentümer vor einer Verschleuderung der Immobilie geschützt werden. Diese Grenze wendet das Gericht aber nur einmal an. Die sog. 7/10-Grenze hat im Teilungsversteigerungsverfahren nur geringe Bedeutung. Antragsberechtigt sind nur Gläubiger erlöschender dinglicher Rechte, dies kommt aber nur sehr selten vor.
Denkbar sind in diesem 3. Abschnitt des Verfahrens:

Einstellung des Verfahrens durch betreibenden Miteigentümer
Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot
Nachträgliche Offenlegung eines Vertretungsverhältnisses des Meistbietenden. Z.B.: Der Meistbietende erklärt zu Protokoll des Versteigerungsgerichtes die Abtretung aller Rechte aus dem Meistgebot und ein Dritter nimmt diese Abtretung an. Die Abtretung kann auch in notariell beglaubigter Form vorbereitet sein und vorgelegt werden. Z.B.: Eine verdeckte Bietvollmacht kann jetzt noch offen gelegt werden. Diese ist in notarieller Form nachzuweisen, muss also vorbereitet sein. Die Nachteile der Abtretung und Offenlegung bestehen darin, dass Meistbietender und Abtretungsempfänger einerseits bzw. Vertreter und Vertretener andererseits gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Meistgebots haften und insbesondere die Grunderwerbssteuer doppelt anfällt. Die Wirkungen des Zuschlagsbeschlusses treten unmittelbar mit Verkündung ein. Mit diesem Zeitpunkt geht das Eigentum auf den Erwerber über.


Ratgeber Zwangsversteigerung - Immobilien
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