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Zwangsversteigerung   Immobilien / Versteigerungstermin / Recht     bei Finanztip.de

Antragsberechtigung

Jeder Miteigentümer ist unabhängig von der Größe seines Anteils antragsberechtigt . Das Verfahren kann auch gegen den Willen der anderen Miteigentümer durchgeführt werden. Die Teilungsversteigerung kann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn eine Auseinandersetzung durch Aufteilung des Grundstücks in der Weise erfolgen kann, dass sich das Grundstück ohne Verminderung seines Wertes in gleichartige, den Anteilen der Miteigentümer entsprechende, Teile zerlegen lässt. Bei bebauten Grundstücken ist eine Aufteilung in gleichwertige Anteile meist unmöglich.

Häufiger ist der Fall, dass die Auseinandersetzung durch Vertrag oder Gesetz ausgeschlossen ist, z.B. in einem Testament oder einem BGB-Vertrag. Soweit Testamentsvollstreckung angeordnet ist, kann nur der Testamentsvollstrecker die Teilungsversteigerung betreiben. Die Teilhaber einer BGB-Gesellschaft können erst dann die Teilungsversteigerung betreiben, wenn die Gesellschaft aufgelöst ist, sie muss also zunächst gekündigt werden. Probleme können sich ergeben bei Eheleuten. Gemäß § 1365 BGB darf ein Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verfügen. Stellt der Grundstücksanteil des antragstellenden Ehegatten nahezu dessen gesamtes Vermögen dar, ist die Versteigerung nur zulässig, wenn der andere Ehegatte dem Versteigerungsantrag zustimmt. Nach der Scheidung ist die Zustimmung nicht mehr notwendig.

Ist der Antragsteller Erbe eines eingetragenen Eigentümers, muss er vor Antragstellung das Grundbuch nicht berichtigen lassen. Es genügt, wenn er mit seinem Antrag den Erbnachweis (z. B. Erbschein oder Testament) vorlegt.

Ratgeber Zwangsversteigerung - Immobilien

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