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Erlöschende Rechte
Alle Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen nicht bestehen bleiben sollen, erlöschen durch den Zuschlag. Wenn überhaupt keine Rechte bestehen bleiben sollen, erwirbt der Ersteher lastenfrei. Welche Rechte bestehen bleiben, erläutert das Versteigerungsgericht vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten. Bestehenbleibende Rechte sind im geringsten Gebot enthalten.
Ratgeber Zwangsversteigerung - Immobilien