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Liegebelassungsvereinbarung
Ein an sich nach den Versteigerungsbedingungen erlöschendes Recht bleibt bestehen, wenn das "Liegenbelassen" zwischen dem Berechtigten des Rechts und der Ersteher vereinbart wird. Die Vereinbarung kann sich auf Rechte aus Abt. II oder III des Grundbuches beziehen, die nicht als bestehenbleibend im geringsten Gebot enthalten ist. Meist ist Grund für eine solche Vereinbarung, dass der Ersteher eine Grunschuld zugunsten des betreibendn Gläubigers (oft Banken) liegenbelässt, weil er die Finanzierung mit ihr durchführt.
Ratgeber Zwangsversteigerung - Immobilien