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Meistgebotsfinanzierung
Es gibt einige Besonderheiten bei der Finanzierung des Meistgebots durch den Erwerber:
- Das Eigentum ist zum Zeitpunkt der Finanzierung bereits auf den Erwerber übergegangen und wird der Bank durch den Zuschlagsbeschluss nachgewiesen.
- Ein Grundbuchauszug wird nicht benötigt (er ist auch falsch !). Nur die Angaben im Zuschlagsbeschluss stimmen mit dem richtigen Grundbuchstand überein.
- Bestehenbleibende Rechte sind im Zuschlagsbeschluss aufgeführt. Ist nichts aufgeführt, kommt eine Beleihung an erster Stelle in Betracht.
- Das Verkehrswertgutachten kann das Beleihungsgutachten ersetzen.
- Die Eintragung der Finanzierungsgrundschuld kann erst nach Darlehensauszahlung erfolgen.
- Die Zahlung der Grunderwerbssteuer, Voraussetzung für die Umschreibung des Grundbuches und Eintragung der Finanzierungsgrundschuld wird dem Gericht durch Einzahlungsbeleg nachgewiesen.
Ratgeber Zwangsversteigerung - Immobilien