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Sicherheitsleistung
Jeder Bieter muss im Versteigerungstermin nach Abgabe seines Gebotes damit rechnen, auf Verlangen eines Beteiligten Sicherheit in Höhe von 10% des vom Gericht festgesetzten Verkehrswertes leisten zu müssen. Zugelassene Sicherheiten sind:
- Bargeld (Übergabe im Termin oder Hinterlegung vor dem Termin und Vorlage des Hinterlegungsscheines im Termin)
- bestätigte Bundes- oder Landeszentralbankschecks
- Bankverechnungsschecks, die im Inland zahlbar sind und von einer Bank ausgestellt sind, die sich auf der Liste der von der Europäischen Kommission zugelassenen Kreditinstitute befindet
- Bürgschaft einer Bank, die auch Verrechnungsschecks ausstellen dürfte
Nicht mehr zugelassen sind Wertpapiere aller Art.
Ratgeber Zwangsversteigerung - Immobilien