Einleitung / Praxis
Tipps / Hinweise
Lexikon
Bereich - Rubrik
Zwangsversteigerung   Immobilien / Versteigerungstermin / Recht     bei Finanztip.de

Übergebot

Ein Übergebot ist ein Gebot, das über einem vorausgehenden Gebot oder Bargebot liegt und dieses zum Erlöschen bringt, vorausgesetzt dass es zugelassen wird. Über die Zulassung eines jeden Gebotes entscheidet das Versteigerungsgericht sogleich. Erfolgt beispielsweise ein Gebot, kann aber der Bietende Sicherheit nicht erbringen, wird das Gebot zurückgewiesen, es ist dann unwirksam. Der Mehrbetrag ist in der Versteigerung nicht festgelegt, es kann also auch ein Mehrbetrag von weniger als DM 1,00 sein. Allerdings kann der Gläubiger abweichende Versteigerungsbedingungen beantragen, z. B. in der Weise, dass Übergebote nur zulässig sind, wenn das vorhergehende Gebot um einen Mindestbetrag überschritten wird.

Ratgeber Zwangsversteigerung - Immobilien

Breiholdt & Breiholdt  bei  Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps