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Verdeckte Vertretung
Derjenige, der während der Bietzeit Meistbietender bleibt, erhält nicht notwendig den Zuschlag. Wenn der Meistbietende, der zunächst im eigenen Namen geboten hat, während der Verhandlung über den Zuschlag erklärt, dass er für einen anderen geboten habe und er dies durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachweisen kann, so erfolgt der Zuschlag nicht an den Meistbietenden, sondern an den verdeckt Vertretenden. Im Gegensatz zur offenen Vertretung bleibt hier der Ersteher zunächst im Hintergrund. Das Vorschieben eines Strohmannes ist also ausdrücklich erlaubt, allerdings fällt wie bei der Abtretung des Meistgebots doppelte Grunderwerbsteuer an und der Meistbietende haftet mit dem Ersteher gemeinsam für das abgegebene Gebot.
Ratgeber Zwangsversteigerung - Immobilien