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Zwangsversteigerung   Immobilien / Versteigerungstermin / Recht     bei Finanztip.de

Verfahren nach Antragstellung

Zu Beginn des Verfahrens begutachtet ein Sachverständiger das Grundstück. Im Anschluss daran setzt das Gericht den Verkehrswert fest. Oft ergibt sich eine Einigungsmöglichkeit der Miteigentümer zu diesem Zeitpunkt. Von Bedeutung ist hier § 62 ZVG, nach dem auf Antrag eines Miteigentümers ein sogenannter Vermittlungstermin vom Gericht anberaumt wird. Das Gericht wirkt dann auf eine Einigung der Beteiligten hin. Im Falle des Scheiterns wird das Verfahren fortgesetzt.

Die Beteiligten sollten sich bemühen, das Interesse von Bietinteressenten für das Objekt zu wecken. Dies erhöht den Preis. Ein probates Mittel ist, dass die Beteiligten durch Veröffentlichungen in Zeitungsanzeigen auf die bevorstehende Teilungsversteigerung aufmerksam machen. Kontraproduktiv ist dies nur für denjenigen, der als Miteigentümer das Objekt letztendlich selbst ersteigern möchte. Bei diesem ist das Interesse genau gegenläufig.

Ratgeber Zwangsversteigerung - Immobilien

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