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Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten zählen zum bar zu zahlenden Teil des geringsten Gebots und sind aus dem Versteigerungserlös vorweg zu entnehmen. Sie fallen im Gegensatz zu den Zuschlagskosten nicht dem Ersteher zu Last, da sie in jedem abgegebenen Meistgebot bereits enthalten sind und nicht zusätzlich bezahlt werden müssen. Zu den Verfahrenskosten gehören z. B. die Gebühren für das Verfahren, für die Abhaltung des Versteigerungstermins, die Bekanntmachungskosten und die Kosten für die Erstellung eines Gutachtens zur Ermittlung des Verkehrswertes durch einen Sachverständigen.
Ratgeber Zwangsversteigerung - Immobilien