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Verhandlung über den Zuschlag
Im Anschluss an die Bietzeit erfolgt die Verhandlung über den Zuschlag. Diese Verhandlung ist die dritte und letzte Phase des Versteigerungstermines. Die anwesenden Verfahrensbeteiligten sind nach dem Schluß der Versteigerung anzuhören, ob Einwände gegen den beabsichtigten Zuschlag gegeben sind. Der Zuschlag kann dann sofort erteilt, er kann auch versagt oder auf einen späteren Verkündungstermin vertagt werden. So ist z. B. der Zuschlag zu verweigern, wenn das Meistgebot die 5/10?Grenze im Ersttermin nicht übersteigt oder wenn der betreibende Gläubiger vor Zuschlagserteilung die Einstellung des Verfahrens bewilligt.
Ratgeber Zwangsversteigerung - Immobilien