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Versteigerungserlös
Die von dem Ersteher zu leistende Zahlung erfolgt an das Gericht und wird dann zum Erlös aus der Zwangsversteigerung. Oftmals lässt der Meistbietende die von ihm erbrachte Sicherheitsleistung bis zum Verteilungstermin stehen und zahlt nur noch die Differenz nebst Zinsen an das Gericht bis zum Verteilungstermin. Aus dem Versteigerungserlös bestimmt das Gericht sodann die Teilungsmasse, die in den allermeisten Fällen rechnerisch mit der Zahlung des Erstehers (bares Meistgebot plus Zinsen des Bargebotes) übereinstimmt.
Ratgeber Zwangsversteigerung - Immobilien