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Zwangsversteigerung   Immobilien / Versteigerungstermin / Recht     bei Finanztip.de

Versteigerungstermin

Der Versteigerungstermin findet als öffentliche Sitzung des Amtsgerichtes statt, zu der jedermann Zutritt hat. Der Termin selbst gliedert sich in drei Abschnitte: den Bekanntmachungsteil, die Bietzeit und die Verhandlung und Entscheidung über den Zuschlag.

Der Rechtspfleger leitet den Termin ein. Es folgt die Feststellung der Anwesenden. Wenn sich ein Verfahrensbeteiligter nicht meldet, kann er keinen Einfluß auf das Verfahren nehmen. Außer dem Antragsteller erhält nur derjenige Einfluß auf das Verfahren, der den Beitritt zum Verfahren erklärt. Der Beitretende wird damit selbst zum Antragsteller. Ein Miteigentümer, der dem Verfahren nicht beitritt, wird als Antragsgegner bezeichnet.

Tritt der Antragsgegner nicht bei, so kann der Antragsteller noch im Versteigerungstermin, also noch bis zum Zuschlag, den Antrag auf Durchführung der Teilungsversteigerung zurücknehmen, z. B. wenn der Antragsgegner Meistbietender bleibt. Ist hingegen der Antragsgegner beigetreten, führt die Rücknahme des Antrages durch den ersten Antragsteller nicht zur Erledigung des Verfahrens, sondern wird wegen des Beitrittes des Antragsgegners fortgeführt. Der Zuschlag kann dann erfolgen.

Der Beitrittsbeschluss muss jedoch 4 Wochen vor dem Versteigerungstermin dem bislang alleinigen Antragsteller zugestellt werden, damit er in dem Versteigerungstermin berücksichtigt wird. (§ 43 Abs. 2 ZVG). Die Beitrittserklärung sollte also rechtzeitig gestellt werden, möglichst früh, um keine Fristen zu versäumen.

Ratgeber Zwangsversteigerung - Immobilien

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