| Zwangsversteigerung Immobilien / Versteigerungstermin / Recht bei Finanztip.de |
Das Grundbuchamt hat nach Anordnung der Zwangsversteigerung durch das Gericht einen Zwangsversteigerungsvermerk in die Abteilung II des Grundbuches der betroffenen Immobilie einzutragen. Der Vermerk lautet etwa:
Der Versteigerungsvermerk bewirkt eine relative Verfügungsbeschränkung zu Lasten des Eigentümers, allerdings keine Grundbuchsperre. So kann der Eigentümer zwar noch über die Immobilie verfügen, z. B. diese verkaufen oder belasten. Derartige Verfügungen sind aber zugunsten des betreibenden Gläubigers unwirksam bzw. bedürfen dessen Zustimmung. Will der Eigentümer z. B. nach Eintragung des Versteigerungsvermerks die Immobilie veräußern, so kann er mit dem Erwerber einen wirksamen Kaufvertrag abschließen, diesen aber nur mit Zustimmung des betreibenden Gläubiger erfüllen.
Ratgeber Zwangsversteigerung - Immobilien
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