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Zwangsversteigerung   Immobilien / Versteigerungstermin / Recht     bei Finanztip.de

Verteilungstermin

Einige Wochen nach dem Zuschlag führt das Versteigerungsgericht einen Verteilungstermin mit dem Ziel durch, den bis dahin hinterlegten Versteigerungserlös unter den Miteigentümer entsprechend der Anteile an dem Grundstück zu verteilen. Der Erlösüberschuß steht allen ehemaligen Miteigentümern gemeinschaftlich zu und bleibt grundsätzlich unverteilt. Anders als in der Zwangsversteigerung erfolgt hier keine automatische Aufteilung und Auszahlung des Betrages auf die Teilhaber der Gemeinschaft, wenngleich das Gericht sich bemüht eine Verteilung im Einvernehmen aller herbeizuführen. Eine übereinstimmende Anweisung aller Beteiligten ist erforderlich. Kann diese nicht beschafft werden, wird die Verteilung blockiert. Das Versteigerungsgericht muss den Betrag dann hinterlegen und den Beteiligten anheim stellen, sich außergerichtlich oder gerichtlich daran auseinanderzusetzen.

Weil die Konditionen einer gerichtlichen Hinterlegung sehr ungünstig sind (eine Verzinsung des Betrages beginnt erst nach 3 Monaten und beträgt nur 1,2 % pro Jahr), sollten selbst bei äußerst zerstrittenen Gemeinschaften zumindest Teilauseinandersetzungen angestrebt werden, ggf. schon im Vorfeld des Versteigerungstermins. Für den Betrag, über dessen Aufteilung keine Einigkeit erzielt werden kann, ist die Benennung eines gemeinsamen Empfangsberechtigten, beispielsweise das Treuhandkonto eines Rechtsanwalts oder Notars, anzuraten. Das Geld kann als Festgeld angelegt werden, um Zinseinnahmen zu erzielen.

Ratgeber Zwangsversteigerung - Immobilien

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