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Zubehör
Die Versteigerung des Grundstückes erstreckt sich auch auf das Zubehör, und zwar auch dann, wenn sich dieses im Eigentum eines Dritten, also nicht des Schuldners, befindet. Zum Zubehör zählen alle beweglichen Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstückes dienen, aber nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes sind, dazu gehören können z. B. eine Einbauküche oder eine Bareinrichtung im Keller.
Ratgeber Zwangsversteigerung - Immobilien