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Zuschlag
Der Zuschlag bedeutet hinsichtlich des Grundstücks den Abschluss der Zwangsversteigerung. Mit dem Zuschlag geht das Eigentum auf den Ersteher über. Will der Ersteher in der Zwangsversteigerung von seinem Sonderkündigungsrecht gegenüber einem Mieter oder Pächter Gebrauch machen, hat er dies unverzüglich nach dem Zuschlag zu veranlassen, auch wenn der Zuschlagsbeschluss noch angreifbar ist.
Ratgeber Zwangsversteigerung - Immobilien