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Zwangsversteigerung   Immobilien / Versteigerungstermin / Recht     bei Finanztip.de

Zuschlagserteilung

Der Zuschlag kann im Versteigerungstermin sofort oder in einem späteren Verkündungstermin erteilt werden. Er ist grundsätzlich dem Meistbietenden zu erteilen, es sei denn, dass dieser das Recht aus dem Meistgebot an einen anderen abgetreten hat oder vor der Verkündung des Zuschlags erklärt, für einen anderen geboten zu haben. In beiden Fällen haftet der Meistbietende neben dem Ersteher für die Bezahlung des Gebots und auch die Grunderwerbsteuer entsteht doppelt. Der Zuschlag wird nicht erteilt, wenn Versagungsgründe (z. B. nicht erreichen der 5/10?Grenze im Ersttermin, einstweilige Einstellung auf Bewilligung des bestrangig betreibenden Gläubigers) vorliegen.

Ratgeber Zwangsversteigerung - Immobilien

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