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Aufhebungsbeschluss
Der die Zwangsvollstreckung betreibende Gläubiger kann den Zwangsversteigerungsvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen aufheben. Das Gericht hebt dann das Zwangsversteigerungsverfahren durch förmlichen Beschluss auf. Das gleiche gescjieht auch, wenn der betreibende Gläubiger zum dritten mal die Einstellung der Versteigerung bewilligt, da dies als Rücknahme des Versteigerungsantrages gewertet wird.
Ratgeber Zwangsversteigerung - Immobilien