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Ausnahmekündigungsrecht des Erstehers
Der Ersteher hat grundsätzlich gemäß § 57a ZVG gegenüber dem Mieter oder Pächter ein einmaliges außerordentliches Kündigungsrecht, d.h. er kann das Miet- oder Pachtverhältnis nach dem Zuschlag zum erst zulässigen Termin kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht ist allerdings in vielen Fällen eingeschränkt oder ausgeschlossen. Handelt es sich um ein Wohnraummietverhältnis, sind die gesetzlichen Mieterschutzbestimmungen zu beachten (z.B. § 564b BGB). Auch können allgemein Baukostenzuschüsse und Mietvorauszahlungen die Kündigungen beeinträchtigen ( § 57c Abs. 1 ZVG).
Ratgeber Zwangsversteigerung - Immobilien