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| Verwandt: Gerichtliches Mahnverfahren und Lohnpfändung |
Deshalb möchten wir zu Ihrem Vorteil vor allem andere, effektivere Formen der Vollstreckung nutzen, wenn wir z.B. auf Forderungen des Schuldners, sein Arbeitseinkommen, seine Bankkonten oder sein Immobilienvermögen usw. zugreifen. Bei der Beitreibung der vom Schuldner zu zahlenden Gelder und Kosten können Sie uns maßgeblich unterstützen und damit zum Erfolg der Zwangsvollstreckung beitragen. Z.B. können Kontoauszüge, Überweisungsträger, Schecks oder Rechnungskopien des Schuldners, über die Sie verfügen, wichtige Hinweise geben.
Lohnt es sich, gegen den Schuldner Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten? Bei welcher Bank können Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden ? Wenn wir eine Wirtschaftsauskunft bei der Creditreform oder Dun & Bradstreet (Schimmelpfeng) beauftragen, so sind darin i.d.R. aktuelle Angaben zu Handelsregistereintragungen, der Kapitalausstattung, den Vermögens-, Haftungs- und Inhaberverhältnissen, dem Geschäftsgegenstand, der Anzahl der Mitarbeiter, den Umsätzen, der Bankverbindung und der Zahlungsweise enthalten.
Sinnvoll kann die Beauftragung einer Detektei mit weiteren Nachforschungen sein, wenn die vorhandenen Informationen über einen privaten Schuldners spärlich sind. Die Auskunft enthält i.d.R. Angaben zum Aufenthaltsort, zur beruflichen Position und den finanziellen Verhältnissen des Schuldners.
Der Schuldner (Pächter, Mieter etc.) ist vom Gericht zur Räumung verurteilt worden. Die Räumung wird durch den Gerichtsvollzieher vollzogen, wenn der Schuldner nicht freiwillig räumt.
Mit einem Zahlungstitel (Urteil, Beschluss etc.) kann der Gläubiger Sachen, die im Eigentum des Schuldners stehen, pfänden und anschließend versteigern lassen. Diese Form der Vollstreckung ist nur selten erfolgreich, weil bei den meisten Schuldnern werthaltige Sachen nicht (mehr) vorhanden sind. I.d.R empfiehlt sich diese nur dann, wenn der Schuldner über besonders wertvolle Sachen verfügt und diese genau bezeichnet werden können. Meist ist die Sachpfändung der letzte Versuch, wenn andere Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos gewesen sind.
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (kurz PfÜB) ist geeignet, wenn dem Schuldner Geldansprüche gegen Dritte zustehen (z.B. Kaufpreis für verkaufte Immobilie oder Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber). Der Antrag auf Erlass des PfÜB wird von uns beim Gericht gestellt und sodann von dort dem sog. Drittschuldner, das ist derjenige, gegen den dem Schuldner ein Zahlungsanspruch zusteht, zugestellt. Häufig wird auf Bankkonten, Arbeitseinkommen, Sozialversicherungsansprüche, Versicherungsansprüche oder Gesellschaftsanteile (z.B. Gewinnbezugsrechte) etc. zugegriffen.
Der PfÜB entfaltet erst mit der Zustellung an den Drittschuldner Wirkung. Zwischen Antragstellung und Zustellung vergehen nicht selten mehrere Wochen. Bis zur Zustellung des PfÜB sichern wir Ihre Ansprüche durch Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbotes an den Drittschuldner.
Voraussetzung für die Beantragung eines PfÜB ist das Vorliegen eines wenigstens vorläufig vollstreckbaren Urteils. Bei einem rechtskräftigen Urteil (Rechtskraft = alle Rechtsmittel sind ausgeschöpft) ist eine Sicherheitsleistung des Gläubigers für die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme nicht erforderlich. Bei einem nur vorläufig vollstreckbaren Urteil ist i.d.R. eine Sicherheitsleistung des Gläubigers notwendig (Ausnahme siehe Sicherungsvollstreckung). Der Zugriff auf das Immobiliarvermögen kann durch den PfÜB nicht erfolgen (siehe dazu Sicherungshypothek, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung).
Die Sicherungsvollstreckung ermöglicht einen Zugriff auf das Vermögen des Schuldners während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens und erfordert keine Sicherheitsleistung des vollstreckenden Gläubigers. Diese Vollstreckungsmöglichkeit empfiehlt sich insbesondere dann, wenn ungewiss ist, ob der Schuldner nach Beendigung des Prozesses noch in der Lage sein wird, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Nur wenige Voraussetzungen sind erforderlich:
a) der Gläubiger muss ein vorläufig vollstreckbares Urteil in den Händen halten. I.d.R. ist dies nach Beendigung der I. Instanz des Rechtsstreites der Fall;
b) die vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils muss dem Schuldner oder dessen Anwalt zwei Wochen vor Beginn der Vollstreckung zugestellt werden;
c) gepfändet werden kann dann das Vermögen des Schuldners (z.B. Konto- oder Gehaltspfändung) oder das Immobiliarvermögen des Schuldners wird mit einer Sicherungshypothek belegt (siehe auch Sicherungshypothek).
Die Sicherungsvollstreckung führt nicht dazu, dass der Gläubiger bereits Geld erhält. Sie führt nur zu einer Sicherstellung der Vermögenswerte des Schuldners.
Verfügt der Gläubiger über einen wenigstens vorläufig vollstreckbaren Zahlungstitel (z.B. Urteil), so kann er auf das Immobiliarvermögen (z.B. Grundstücke, Erbbaurechte, Wohungseigentum) des Schuldners zugreifen. Wegen der ihm zustehenden Forderung wird auf seinen Antrag hin im Grundbuch eine Sicherungshypothek an rangbereiter Stelle eingetragen. Damit wird nur eine Sicherung bewirkt, es erfolgt noch keine Verwertung. Die Verwertung erfolgt mittels der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung des Grundstückes. Gleichwohl empfiehlt sich die Sicherungshypothek in aller Regel auch dann, wenn die Zwangsversteigerung und/oder die Zwangsverwaltung (noch) nicht beabsichtigt sind.
Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Zahlungstitel (z.B. Urteil), so kann er auf das Immobiliarvermögen (z.B. Grundstücke, Erbbaurechte, Wohnungseigentum) des Schuldners zugreifen. Er kann entweder seine Ansprüche nur sichern (siehe auch Sicherungshypothek) oder auch verwerten durch Zugriff auf das Immobiliarvermögen, indem er die Zwangsversteigerung beantragt. Eine Sicherungshypothek ist zwar nicht Voraussetzung für die Zwangsversteigerung, aber meist sinnvoll, weil sich bei der Vollstreckung aus dem im Grundbuch mittels der Sicherungshypothek gesicherten dinglichen Recht die Chancen verbessern, bei der Verteilung des Versteigerungserlös berücksichtigt zu werden.
Verfügt der Gläubiger über einen vollstreckbaren Zahlungstitel (z.B. Urteil), so kann er auf das Immobiliarvermögen (z.B. Grundstücke, Erbbaurechte, Wohnungseigentum) des Schuldners zugreifen. Er kann entweder seine Ansprüche nur sichern (siehe auch Sicherungshypothek) oder auch verwerten durch Zugriff auf das Immobiliarvermögen, indem er die Zwangsversteigerung beantragt (siehe auch Zwangsversteigerung). Statt der oder parallel zur Zwangsversteigerung kann der Gläubiger auch die Zwangsverwaltung der Immobilie beantragen.
Die Zwangsverwaltung belässt dem Schuldner das Eigentum an der Immobilie, schränkt ihn jedoch in der Verfügungsgewalt darüber erheblich ein. An den Einnahmen aus der Zwangsverwaltung (z.B. Mieteinnahmen) kann der Gläubiger teilhaben, wenn keine vorrangigen Ansprüche zu befriedigen sind. Oft kann sich die Zwangsverwaltung für den WEG-Verwalter lohnen, der gegen einen Wohnungseigentümer rückständiges Wohngeldes beitreibt. Durch die Zwangsverwaltung können die laufenden Wohngelder gesichert werden, weil diese vom Zwangsverwalter aus den Einnahmen vorrangig zu bezahlen sind. Dies gilt auch, wenn bereits die Zwangsversteigerung der Immobilie läuft.
Ratgeber Zwangsversteigerung - Immobilien
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