| Zwangsversteigerung Immobilien / Versteigerungstermin / Recht bei Finanztip.de |
Zugunsten des betreibenden Gläubigers wird das Grundstück nach Stellung des Versteigerungsantrages vom Gericht beschlagnahmt. Die Beschlagnahme bewirkt ein Veräußerungsverbot, d.h. ein Verkauf des Grundstückes durch den Schuldner ist gegenüber dem Gläubiger unwirksam, es sei denn, dass dieser dem Verkauf zustimmt.
Ratgeber Zwangsversteigerung - Immobilien
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