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Bietvollmacht
Will sich ein Bieter durch einen anderen vertreten lassen, dann benötigt er dazu eine Vollmacht. Der Stellvertreter muss dann das Gebot ausdrücklich im Namen des Vertretenen abgeben und dabei mit einer notariell beglaubigten oder beurkundeten Bietvollmacht ausgestattet sein. Die Voll macht muss ausdrücklich zur Abgabe von Geboten ermächtigen, eine allgemeine Vertretungsvollmacht, etwa zur Wahrnehmung des Versteigerungstermins, genügt nicht. Notariell beurkundete Generalvollmachten oder allgemeine Vollmachten zum Immobilienerwerb können je nach Inhalt ebenfalls ausreichen. Wer für ein Handelsunternehmen erwirbt, sollte einen neueren notariell beglaubigten Handelsregisterauszug vorlegen, aus dem sich seine Vertretungsbefugnis ergibt.
Ratgeber Zwangsversteigerung - Immobilien